LKW-Fahrer ohne
Binokularsehen
16.04.2014 - Sonderregelung
Die gesetzliche Vorschrift der zulässigen Einäugigkeit in der Sonderregelung der bundesdeutschen
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom
16.04.2014 besagt, dass in Bezug auf erstmals nach dem 31.12.1982 erteilte bundesdeutsche Fahrerlaubnisse der
Fahrzeugklasse 2 für LKW über 7,5 Tonnen fehlendes Binokularsehen gesetzlich zulässig ist, aber nur bei
Fahrerlaubnisinhabern und keineswegs bei Fahrerlaubnisbewerbern, was mit der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes nicht vereinbar ist (Bundesgesetzblatt. Jahrgang 2014, Teil I, Nummer 15, Seite 358 und 359).
Von fehlendem Binokularsehen spricht man beispielsweise, wenn bei einem Menschen das Gesichtsfeld und jedes Auge vollwertig
ist, also auch die Sehschärfe des linken Auges und die Sehschärfe des rechten Auges intakt ist, jedoch
die Schnittmenge der Gesichtsfelder beider
Augen nur einäugig gesehen wird, obwohl beide Augen geöffnet sind.
In Deutschland gilt seit 01.01.1999 die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Die gesetzliche Vorschrift der zulässigen Einäugigkeit ist bereits am 01.01.1983 - also vor dem 01.01.1999 - in Kraft
getreten in der früheren Anlage XVII, die a) auch als
Anlage XVII zur bundesdeutschen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bezeichnet wird und b) in der Dritten Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.11.1982 zu finden ist
(Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1982, Teil I, Nummer 44, Seite 1539 und 1540).
Ist bei einer erstmalig nach dem 31.12.1982 erteilten bundesdeutschen Fahrerlaubnis der
Fahrzeugklasse 2 für LKW über 7,5 Tonnen fehlendes Binokularsehen bei Fahrerlaubnisinhabern gesetzlich zulässig, wobei
die Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz gilt, bleibt nur die Möglichkeit übrig, bei einer erstmalig
nach dem 31.12.1982 erteilten bundesdeutschen Fahrerlaubnis der
Fahrzeugklasse 2 - heute Fahrzeugklasse
C und CE - für LKW über 7,5 Tonnen fehlendes Binokularsehen ebenfalls bei Fahrerlaubnisbewerbern gesetzlich zuzulassen.
10.05.1932 - Verordnung über
Kraftfahrzeugverkehr
Die Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 10.05.1932 wurde bekanntermaßen auch nach dem II. Weltkrieg herangezogen
(Heine, L., W. Comberg:
Funktionsprüfung und Funktionsstörungen. In: H. Serr: Lehrbuch und Atlas der
Augenheilkunde. begründet von Th. Axenfeld, 1949, Seite 159).
Ihr Wortlaut sagt, dass bei einer deutschen Fahrerlaubnis der Fahrzeugklasse 2 für alle LKW mit einem Eigengewicht über 2,5 Tonnen
die Benutzung nur eines
Auges zum deutlichen Sehen - also fehlendes Binokularsehen - bei
ärztlich untersuchten Personen gesetzlich zulässig ist, wobei die Anforderungen an das Sehvermögen zwischen der Gruppe der
Fahrerlaubnisbewerber und der Gruppe der Fahrerlaubnisinhaber gleich sind (Reichsgesetzblatt. Jahrgang 1932,
Teil I, Nummer 29, Seite 222 und 223).
Literatur
Krzizok, Th.: Binokularsehen und Begutachtung im Straßenverkehr. In: H. Kaufmann, H. Steffen: Strabismus.
Thieme, Stuttgart 2012, Seite 639
Bibliothek
Lachenmayr, B.: Aktuelles aus der Verkehrsophthalmologie. FeV/ FeVÄndV-Altinhaber-regelung für Klasse 2,
Tagfahrlicht. In: R. Kaden (Hrsg.): ZPA - Zeitschrift für praktische Augenheilkunde & augenärztliche
Fortbildung. Jahrgang 29/ Heft 2/ (Februar 2008). Kaden, Heidelberg 2008, Seite 53
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